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Zertifizierung von Assistenzhundschulen & Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften

Zulassung als Fachprüfer für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften

Um eine Prüfung als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft abzulegen, müssen sich diese bei einem Prüfer anmelden. Außerdem sind Prüfer dafür zuständig, zertifizierte Teams zu verlängern, sowie die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zurückzuziehen, wenn sie Kenntnis darüber erhalten, dass die gesundheitliche Eignung eines Assistenzhundes nicht mehr fortbesteht.

Als Prüfer können Sie zugelassen werden, wenn Sie die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllen und Fachprüfer bei sich beschäftigen, die über die Sachkundeanforderungen gemäß AHundV verfügen. 

Dabei dürfen nur Stellen als Prüfer tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sind. Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte tätig, kann ebenso die Akkreditierung erteilt werden, jedoch dürfen Ausbildungsstätten nicht ihre eigenen Teams prüfen. Für die Zertifizierung als Prüfer wenden Sie sich bitte an die DAkkS. 

Für die Zertifizierung als Fachprüfer kommen folgende Anforderungen auf Sie zu:

Sie benötigen die erforderliche Sachkunde, die durch die folgende Nachweise erbracht wird:

  • Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
  • Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Auftraggebers.


Fehlende Berufserfahrung und fehlende vollständige Begleitungen von erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 120 Zeitstunden ausgeglichen werden, wenn diese Wissen in den Bereichen 

  • § 11 TierSchG
  • Ausbildungsinhalt der AHundV, 
  • Ethologie, 
  • Pädagogik / Didaktik,
  • Beratung 

vermitteln.

Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.

Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie Kenntnisse der maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten eingesetzt werden, besitzen. Dies müssen Sie nachweisen mittels:

  • einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder 
  • einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen

Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten ausgeglichen werden, wenn diese im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die 

  • die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln

Des Weiteren benötigen Sie Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als Fachprüfer, die Sie durch eine regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, erwerben können. Dazu zählen Veranstaltungen zu den folgenden Themen: 

  • Erstellung von Gutachten,
  • Evaluierung, 
  • Anleitung einer Prüfung, 
  • Umgang mit Extremsituationen etc. 

im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren.